- Kunst. 1
- Temporäre Lizenz: zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche Rechte zur Nutzung der Software. Diese Nutzungsrechte werden dem Lizenznehmer vom Lieferanten gegen Zahlung einer regelmäßigen Gebühr eingeräumt.
- Fehler: ein Fehler in der Software, der dazu führt, dass die Software nicht gemäß den Spezifikationen funktioniert oder die Software anderweitig nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.
- Interoperabilität: die Fähigkeit der Software, Informationen mit anderen Komponenten eines Computersystems und/oder einer Computersoftware auszutauschen und über diese Informationen zu kommunizieren.
- Bedingungen: diese Bedingungen einschließlich Anhänge.
- Lizenzgebühr: die Gebühr, die der Lizenznehmer dem Lieferanten für die vorübergehende Nutzung der Software zahlen muss.
- Neue Version: eine nachfolgende Version der Software mit hauptsächlich neuen oder geänderten Funktionalitäten, unabhängig davon, ob sie unter einem anderen Namen veröffentlicht wurde oder nicht.
- Wartungsvertrag: eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Behebung von Fehlern, die Bereitstellung einer Helpdesk-Einrichtung und/oder die Bereitstellung von Updates, sofern ein Wartungsvertrag vereinbart wird.
- Software: AppyBee zum Vornehmen von Reservierungen sowie zum Verfolgen von Kundenzufriedenheit und -treue;
- Update(s): eine neue Version der Software, in der zuvor bekannte Fehler entfernt wurden und/oder eine begrenzte Verbesserung oder Erweiterung der vorhandenen Funktionalität(en) stattgefunden hat.
- Schriftlich: Der Begriff „schriftlich“ umfasst auch per E-Mail, Fax oder einem anderen elektronischen Medium.
- Spezifikationen: die angegebenen Anforderungen, denen die Software entsprechen muss.
- Kunden: die Nutzer der Dienste des Lizenznehmers
- Testzeitraum: der Zeitraum, in dem der Lizenznehmer die Software mit Zustimmung des Lieferanten nutzen kann, ohne eine Gebühr zu zahlen.
- Kunst. 2 Beginn und Dauer der Vereinbarung
- Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Unternehmer die erste Zahlung geleistet hat.
- Der Vertrag zwischen AppyBee und dem Unternehmer wird für mindestens ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat geschlossen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag und ist monatlich kündbar.
- Es ist jederzeit möglich, Ihr Paket zu erweitern und/oder zusätzliche Module zu erwerben. Jedes Upgrade ist für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gültig
- Verbraucher können auf unbestimmte Zeit ein Konto oder Profil erstellen
- Anpassungen oder Änderungen des Angebots und/oder der Vereinbarung müssen schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
- Die Laufzeit von Konten und Profilen kann zwischenzeitlich nicht geändert, gekündigt oder gekündigt werden
- Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge erfolgt in keinem Fall.
- AppyBee behält sich das Recht vor, den Vertrag (mit sofortiger Wirkung) zu kündigen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und diesen Verstoß nicht innerhalb von fünf Werktagen behebt
- Kunst. 3 Beendigung des Lizenzvertrages und Probezeit
- Der Lizenzvertrag endet nur, wenn und soweit die Kündigung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels 3 erfolgt. Unbeschadet der Gründe und Art der Kündigung in Artikel 3.2 und Artikel 3.3 ist eine Partei berechtigt, den Lizenzvertrag durch Auflösung zu kündigen, wenn und soweit es dazu gesetzlich berechtigt ist. Die Auflösung führt zu den Konsequenzen, die das Gesetz mit ihr verbindet.
- Eine Partei ist außerdem berechtigt, den Lizenzvertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zum Ersatz etwaiger Schäden dieser Partei besteht, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
- der Konkurs der Gegenpartei beantragt wird;
- die andere Partei wird für zahlungsunfähig erklärt;
- der Gegenpartei wird ein (vorläufiger oder sonstiger) Zahlungsaufschub gewährt;
- das Geschäft der anderen Partei ganz oder teilweise aufgegeben oder auf einen Dritten übertragen wird. - Der Lizenzvertrag kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
- Nach Ablauf des Testzeitraums wird die Lizenzvereinbarung stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, mit der Möglichkeit, die Lizenzvereinbarung monatlich zu kündigen, es sei denn, der Lizenznehmer informiert den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen vor Ablauf der Frist per E-Mail Ende des Testzeitraums. gibt an, dass er die Software nach dem Testzeitraum nicht mehr nutzen möchte.
- Wenn der Lizenzvertrag aus irgendeinem Grund endet, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Nutzung der Software einzustellen und (alle Kopien) der Software und der Dokumentation zur Software unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben.
- Kunst. 4 Vergütung und Bezahlung
- Alle Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden.
- Steuern, Abgaben und andere zusätzliche Kosten, die auf die Lizenzgebühr anfallen, sind in der Lizenzgebühr enthalten.
- Zahlt der Lizenznehmer die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, schuldet der Lizenznehmer dem Lieferanten die gesetzlichen Handelszinsen auf den ausstehenden Betrag, nachdem der Lizenznehmer in Verzug geraten ist.
- Sofern die Parteien bei Vertragsbeginn eine Probezeit vereinbart haben, schuldet der Lizenznehmer keine Vergütung für die Nutzung der Software. Nach Ablauf der Testphase schuldet der Lizenznehmer die im Lizenzvertrag vereinbarte Gebühr.
- Alle Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden.
- Kunst. 5 Nutzungsbedingungen
- Dem Lizenznehmer und seinen Kunden ist es gestattet, die Software auf der Computerkonfiguration zu laden, zu visualisieren, auszuführen oder zu speichern, soweit dies dem Verwendungszweck der Software entspricht.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zur vorübergehenden Nutzung oder zu Sicherheitszwecken aufzubewahren oder Sicherungskopien anzufertigen.
- Die temporäre Lizenz unterliegt den folgenden Einschränkungen: Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Software und Dokumentation zu gestatten oder sie zugunsten Dritter zu nutzen, mit Ausnahme der Nutzung der Software durch Kunden des Lizenznehmers
- Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software und die Dokumentation zu verändern oder anzupassen.
- Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, den Quellcode der Software zurückzuentwickeln. Wenn der Lizenznehmer Informationen benötigt, um die Interoperabilität der Software mit Computersoftware des Lizenznehmers selbst oder Dritter zu erreichen, wird der Lizenznehmer den Lieferanten schriftlich und unter Angabe von Gründen für die erforderlichen Informationen auffordern. Der Lieferant wird den Lizenznehmer dann innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, ob der Lizenznehmer die angeforderten Informationen erhalten kann und unter welchen Bedingungen diese Informationen bereitgestellt werden.
- Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Hinweise auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere (geistige) Eigentumsrechte aus der Software und/oder der Dokumentation zu entfernen. - Der Lieferant ist berechtigt zu untersuchen, ob der Lizenznehmer die Software in einer Weise nutzt, die den Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei einem solchen Audit mitzuwirken. Der Lieferant trägt sowohl seine eigenen Kosten als auch die Kosten des Lizenznehmers im Zusammenhang mit einem solchen Audit.
- Nach Abschluss des Lizenzvertrages stellt der Lieferant ihm im Google Playstore und im iTunes Store zum Nutzen seiner Kunden eine auf das Unternehmen des Lizenznehmers zugeschnittene AppyBee-Anwendung unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:
1. Der Lizenzgeber stellt den Verbrauchern AppyBee im Google Playstore und im ITunes Store unter dem (Handels-)Namen, der Marke und dem Logo des Lizenznehmers zur Verfügung.
2. Der Lizenznehmer gewährt dem Lieferanten das Recht, den Namen, das Logo und andere Zeichen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit dem Handelsnamen oder der Marke für die Zwecke dieser Vereinbarung für die Dauer dieser Vereinbarung zu verwenden. Die Nutzung bedeutet, dass der Lieferant den Namen, das Logo und die Marke des Lizenznehmers in der zugunsten des Lizenznehmers entwickelten Anwendung verwendet, um dem Verbraucher die Software unter dem Namen des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellen.
- Dem Lizenznehmer und seinen Kunden ist es gestattet, die Software auf der Computerkonfiguration zu laden, zu visualisieren, auszuführen oder zu speichern, soweit dies dem Verwendungszweck der Software entspricht.
- Kunst. 6 Garantie
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Bereitstellung gemäß den Spezifikationen funktioniert.
- Der Lizenznehmer hat während der Garantiezeit Anspruch auf kostenlose Reparatur von Fehlern. Die Wiederherstellung kann auch durch eine problemvermeidende Einschränkung oder durch die Bereitstellung eines Updates erfolgen. Die Wiederherstellung erfolgt schnellstmöglich.
- Die Garantie gemäß Artikel 6.1 erlischt, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass die betreffenden Fehler auf Fehlerreparaturen, Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind, die vom Lizenznehmer oder im Namen des Lizenznehmers durchgeführt wurden.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Bereitstellung gemäß den Spezifikationen funktioniert.
- Kunst. 7 Übertragen
- Den Parteien ist es nicht gestattet, die Rechte und Pflichten aus der Lizenzvereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten zu übertragen. Der um Erlaubnis Gesuchte ist berechtigt, die Erlaubniserteilung an Bedingungen zu knüpfen.
- Den Parteien ist es nicht gestattet, die Rechte und Pflichten aus der Lizenzvereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten zu übertragen. Der um Erlaubnis Gesuchte ist berechtigt, die Erlaubniserteilung an Bedingungen zu knüpfen.
- Kunst. 8 Rechte an geistigem Eigentum
- Die geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation liegen beim Lieferanten oder seinem/seinen Lizenzgeber(n).
- Der Lieferant stellt den Lizenznehmer in Gerichtsverfahren frei, die von Dritten gegen den Lizenznehmer eingeleitet werden, von allen Ansprüchen, die auf der Behauptung beruhen, dass die Nutzung der Software und/oder Dokumentation die geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten verletzt, es sei denn:
- Der Lizenznehmer versäumt es, den Lieferanten unverzüglich schriftlich über den Anspruch zu informieren; oder
- die bewussten Ansprüche Dritter auf Änderungen an der Software zurückzuführen sind, die vom Lizenznehmer oder von ihm beauftragten Dritten vorgenommen wurden; oder
- die vorsätzlichen Ansprüche Dritter durch die Verwendung der Software und/oder Dokumentation in einer Weise verursacht werden, die im Übrigen den Bestimmungen dieser Bedingungen widerspricht. - Die in Artikel 8.2 genannte Freistellung gilt nur, soweit der Lizenznehmer die Bearbeitung des Falles, einschließlich der Führung von Vergleichsverhandlungen, dem Lieferanten überlässt und auf Verlangen des Lieferanten die erforderliche Mitwirkung leistet.
- Der Lizenznehmer erklärt, dass er im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 8.2 damit einverstanden ist, dass der Lieferant nach eigenem Ermessen:
- wird die Software und/oder die Dokumentation so ändern (oder ändern lassen), dass sie keinen Verstoß mehr darstellen;
- wird die Software und/oder die Dokumentation durch ein funktionell gleichwertiges Produkt ersetzen;
- kündigt die Bedingungen und zahlt dem Lizenznehmer eine Entschädigung in Höhe der vollen Lizenzgebühr.
- Die geistigen Eigentumsrechte an der Software und der Dokumentation liegen beim Lieferanten oder seinem/seinen Lizenzgeber(n).
- Kunst. 9 Wartung
- Der Lizenznehmer hat das Recht, mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag für die Software abzuschließen. Im Wartungsvertrag halten die Parteien ihre Vereinbarungen über den vom Lieferanten für den Lizenznehmer bei der Nutzung der Software zu leistenden Support fest. Darin sind auch die Servicelevels für die durchzuführenden Wartungsarbeiten festgelegt. Mit der Unterzeichnung wird auch der Wartungsvertrag integraler Bestandteil der AGB.
- Der Lizenznehmer hat das Recht, mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag für die Software abzuschließen. Im Wartungsvertrag halten die Parteien ihre Vereinbarungen über den vom Lieferanten für den Lizenznehmer bei der Nutzung der Software zu leistenden Support fest. Darin sind auch die Servicelevels für die durchzuführenden Wartungsarbeiten festgelegt. Mit der Unterzeichnung wird auch der Wartungsvertrag integraler Bestandteil der AGB.
- Kunst. 10 Haftung und Vertragsstrafe
- Sofern der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen des Lizenzvertrags und der vorliegenden Geschäftsbedingungen verstößt und/oder eine rechtswidrige Handlung gegenüber dem Lieferanten begeht, ist der Lizenznehmer zum Ersatz des dem Lieferanten entstandenen und/oder noch zu erleidenden Schadens verpflichtet .
- Sofern der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen des Lizenzvertrags und der vorliegenden Geschäftsbedingungen verstößt und/oder eine rechtswidrige Handlung gegenüber dem Lieferanten begeht, ist der Lizenznehmer zum Ersatz des dem Lieferanten entstandenen und/oder noch zu erleidenden Schadens verpflichtet .
- Kunst. 11 Vertraulichkeit
- Die Parteien werden alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt werden oder in die Hände Dritter gelangen. Dies gilt nicht, wenn die offenlegende Partei nachweist, dass bestimmte Informationen bereits öffentlich bekannt sind, es sei denn durch einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht oder wenn eine Partei von einer zuständigen (gerichtlichen) Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen gezwungen wird.
- Dem Lieferanten ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers nicht gestattet, in Werbeanzeigen, Werbeanzeigen oder sonst im Rahmen seiner Marketingaktivitäten darauf hinzuweisen, dass der Lizenznehmer einer seiner Kunden ist.
- Die Parteien werden alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt werden oder in die Hände Dritter gelangen. Dies gilt nicht, wenn die offenlegende Partei nachweist, dass bestimmte Informationen bereits öffentlich bekannt sind, es sei denn durch einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht oder wenn eine Partei von einer zuständigen (gerichtlichen) Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen gezwungen wird.
- Kunst. 12 Sonstige Bestimmungen
- Die Abschnitte 8 (Geistiges Eigentum), 10 (Haftung), 11 (Vertraulichkeit), 13 (Streitbeilegung) und 14 (Geltendes Recht) gelten naturgemäß auch nach Beendigung der Lizenzvereinbarung weiterhin.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder etwaiger Lieferanten finden keine Anwendung.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in guter Absprache über eine neue Bestimmung verhandeln, die die ungültige oder undurchführbare Bestimmung ersetzen soll und die dem Sinn der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mitteilungen, die die Parteien einander auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommen lassen, erfolgen schriftlich. n vom Lizenznehmer oder von etwaigen Lieferanten finden keine Anwendung.
- Mündliche Zusagen und Vereinbarungen haben keine Wirkung, es sei denn, sie wurden von einer Partei schriftlich bestätigt.
- Das Versäumnis einer Partei, ein Recht auszuüben oder einen Rechtsbehelf auszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diesen Rechtsbehelf dar.
- Der Lizenznehmer stimmt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Nutzung der Software zu.
- Mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass der Lizenzgeber ihm unter dieser Adresse gezielte Angebote und Werbung zusendet.
- Die Regelungen dieser AGB gelten auch für den Testzeitraum. Soweit die Laufzeit der Lizenzvereinbarung über den Testzeitraum hinaus verlängert wird, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin für die Lizenzvereinbarung.
- Die Abschnitte 8 (Geistiges Eigentum), 10 (Haftung), 11 (Vertraulichkeit), 13 (Streitbeilegung) und 14 (Geltendes Recht) gelten naturgemäß auch nach Beendigung der Lizenzvereinbarung weiterhin.
- Kunst. 13 Streitbeilegung
- Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das Gericht des Bezirks Den Haag in den Niederlanden zuständig.
- Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das Gericht des Bezirks Den Haag in den Niederlanden zuständig.
- Kunst. 14 Anwendbares Recht
- Diese Bedingungen unterliegen niederländischem Recht.
- Diese Bedingungen unterliegen niederländischem Recht.
Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lizenzvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Lizenznehmer in Bezug auf AppyBee. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich der Erwägungsgründe – mit Großbuchstaben gekennzeichneten Begriffe haben die ihnen in diesem Artikel 1 zugewiesene Bedeutung.
Bereit für Ihr Fitness-Business
es auf die nächste Stufe bringen?
14-tägige Testversion
Einfacher Wechsel